3.4 Als Erstes ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend machen, für die Seeseite der unteren Häuserzeile der Unter Altstadt sei die Empfindlichkeitsstufe III zu hoch. Die Empfindlichkeitsstufe III wurde für die gesamte Kernzone A rechtsgültig und allgemeingültig festgelegt. Die gegen die Nutzungsplanung möglichen Rechtsmittel gelten auch für die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen. Das Gutachten basiert daher zu Recht auf der Empfindlichkeitsstufe III, welche bedeutet, dass in der entsprechenden Zone gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV mässig störende Betriebe zugelassen sind.