Die geplante Aussenwirtschaft Taube liege in der Kernzone. Mehrere bestehende Gastronomiebetriebe lägen in weniger als 150 m Entfernung. Die Ortsüblichkeit werde als "gegeben" eingesetzt. Am Abend sei nicht auszuschliessen, dass die Verabschiedung der Gäste und das Abräumen (analog zu Serviergeräuschen) in Einzelfällen bis kurz nach Urteil V 2019 118 14 22 Uhr erfolgten. Modellmässig werde daher auch für die Nacht eine Viertelstunde Betriebszeit mit normalem Gästeverhalten eingesetzt (auch dieser Ansatz liege auf der sicheren Seite). Damit kam der Gutachter zu folgenden Ergebnissen: