LSV sind in der Empfindlichkeitsstufe III mässig störende Betriebe zugelassen. Auch die BO Zug sieht vor, dass in der Altstadtzone (KA) mässig störende (sowie nicht störende) Betriebe zugelassen sind. Für Gaststätten und ähnliche Betriebe fehlen Belastungsgrenzwerte, wie sie in den Anhängen zur LSV für andere Lärmarten festgelegt sind. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Urteil V 2019 118 12