3.2 Die lärmrechtliche Beurteilung richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben. Bei der geplanten Aussenwirtschaft handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Danach haben die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV sind in der Empfindlichkeitsstufe III mässig störende Betriebe zugelassen.