Urteil V 2019 118 11 hoch. Hätten die Bewohner bislang Immissionen ab der Hauptgasse in Kauf nehmen müssen, seien sie damit nunmehr plötzlich auch auf der bislang ruhigen, dem Lärm abgewendeten Seite ihrer Häuser aus einer Gaststätte konfrontiert. Hinzu komme, dass beim Zu- und Weggang durch die schmalen Gassen ein normales Gespräch, erst recht ein Lachen, genüge, um die Nachtruhe zu stören. Der angefochtene Beschluss des Stadtrates stelle fälschlicherweise alleine auf das Lärmgutachten ab. Wieso ohne weiteres von einem "mittleren" Gästeverhalten ausgegangen werden könne, sei nicht begründet.