Dieses geht als Spezialregelung grundsätzlich dort den Bestimmungen der Bauordnung vor, wo es andere oder weitergehende Bestimmungen enthält. Umgekehrt gilt für die Altstadtzone die Bauordnung als ergänzendes Recht, soweit das AltstadtR keine abweichenden Vorschriften enthält und es dessen Zielsetzungen entspricht (§ 3 AltstadtR). 3. Lärmrechtliche Beurteilung 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es treffe zwar zu, dass die Kernzone A der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt sei. Dies möge für die eigentlichen Hauptgassen in der Altstadt korrekt sein. Für die Seeseite sei diese Lärmempfindlichkeitsstufe aber zu