BGS 721.11). Im angefochtenen Entscheid des Stadtrats von Zug vom 26. November 2019 ist der kantonale Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr vom 15. Oktober 2019 integriert, der u.a. in Anwendung von Bundesrecht (Gewässerschutzverordnung) erging. Der kantonale Gesamtentscheid wurde zusammen mit der gemeindlichen Baubewilligung eröffnet. Damit ist die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführer haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind Nutzniessungsberechtigte an der Liegenschaft Unter Altstadt H.________ und wohnen selber in diesem Altstadthaus. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein