Es habe eine Interessenabwägung vorgenommen. Eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht würde dazu führen, dass im kantonalrechtlichen 12 m-Abstand keine bauliche Veränderung stattfinden dürfte, lediglich in einer ca. 5 m breiten Zone. Es sei Urteil V 2019 118 9