F. Auch das Amt für Raum und Verkehr beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer gingen fälschlicherweise davon aus, dass es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 (2. Satz) GSchV eines öffentlichen Interesses bedürfe. Vielmehr sei im dicht überbauten Gebiet lediglich zu zeigen, dass keine überwiegenden Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen. Diesen Nachweis habe das Amt für Raum und Verkehr in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2019 erbracht. Es habe eine Interessenabwägung vorgenommen.