Auch wären die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht gegeben. Die Auffassung des Amtes für Raum und Verkehr, wonach die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung unzweckmässig wäre, sei zutreffend. Die Abweisung des Gesuchs würde aber auch eine unbillige Härte für die Baugesuchsteller bedeuten, weshalb die Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre.