Da keine baulichen Massnahmen getroffen werden sollen, wäre das Einholen einer kantonalen Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands gar nicht erforderlich gewesen. Nichtsdestotrotz seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht gegeben, da es sich bei der Zuger Altstadt um ein dicht bebautes Gebiet handle, die Gartenwirtschaft in der Kernzone A zonenkonform sei und für das Vorhaben klar das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zum Seeufer spreche. Auch wären die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht gegeben.