Nebst dem Erhalt der Zuger Altstadt in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Struktur und ihrer Massstäblichkeit und nebst der Erhaltung der historischen Bausubstanz und der traditionellen Parzellenstruktur bezwecke das Altstadtreglement vor allem auch eine vielfältige und ausgewogene Nutzung von Wohnen und Arbeiten sowie eine Belebung durch publikumsattraktive Nutzungen, insbesondere in den Erdgeschossen. Das Projekt sei mit Blick auf dieses Ziel als sehr positiv zu werten. Da keine baulichen Massnahmen geplant seien, stelle sich die Frage der Einordnung gar nicht. Die Nutzung der Aussenflächen bilde keinen Aspekt der Einordnung. Selbst wenn: die geplante Umnutzung füge sich bestens ein.