Die Lärmempfindlichkeitsstufen seien im kommunalen Nutzungsplan rechtsgültig und allgemeinverbindlich festgelegt worden, weshalb von vornherein kein Diskussionsanlass über die Lärmempfindlichkeitsstufe bestehe. Ausserdem passe die Empfindlichkeitsstufe III, welche mässig störende Betriebe zulasse und insbesondere auf Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) zugeschnitten sei, beispielhaft auf Verhältnisse, wie sie in der Unteren Altstadt vorlägen. Mit der Beibringung des aktualisierten Betriebskonzepts lasse sich nun festhalten, dass ein Restaurant auf einem gastronomisch hohen Niveau eröffnet werden solle.