Im vorliegenden Fall müsse die geplante Aussenwirtschaft ein Lärmimmissionsniveau einhalten, welches nach richterlicher Beurteilung keinen Wert erreiche, der die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden störe (Art. 15 USG). Das von der Baugesuchstellerin beigebrachte Lärmgutachten zeige schlüssig auf, dass die geplante Aussenwirtschaft die bundesrechtlichen Vorgaben einhalte. Die Lärmempfindlichkeitsstufen seien im kommunalen Nutzungsplan rechtsgültig und allgemeinverbindlich festgelegt worden, weshalb von vornherein kein Diskussionsanlass über die Lärmempfindlichkeitsstufe bestehe.