E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2020 liess die Baugesuchstellerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer. Sie liess ausführen, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei einzig die Umnutzung und Umgestaltung des Gartenbereichs. Neue Bauten und/oder Anlagen würden keine erstellt. Dass dem Wohnen in der Altstadt Priorität zukomme, werde bestritten. Aus historischer Sicht zeichne sich die Altstadt dadurch aus, dass sie immer eine Mischnutzung gehabt habe.