Gemäss Altstadtreglement seien Gastgewerbebetriebe als publikumsattraktive Nutzungen im Erdgeschoss zulässig bzw. zonenkonform. Das Altstadtreglement führe weder hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart noch hinsichtlich der Einordnung zu einer Konservierung bestehender Gartengestaltungen. Die streitgegenständliche Umnutzungsfläche sei als Aussenraum, welcher an einen öffentlich begehbaren Bereich anschliesse, einer gastgewerblichen Nutzung keineswegs abträglich. Die umstrittene gastgewerbliche Nutzung fördere vielmehr die Erlebbarkeit des Seeufers. Auch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie habe dem Vorhaben zugestimmt.