In aller Regel sollten die Nutzer der Nachbartische die Gespräche nicht in voller Lautstärke mitbekommen. Der Betrachtungsperimeter der Beschwerdeführer greife zu kurz. Der rund 150 m lange, seeseitig gelegene Streifen zwischen den beiden Aussenwirtschaften San Marco und Badi Seeliken vermöge für sich allein keine Ortsüblichkeit zu definieren. Vielmehr scheine es angemessen, für die lärmrechtliche Beurteilung auch die Situation am Fischmarkt und an der Unter Altstadt miteinzubeziehen. Der Streifen entlang des Sees sei der Öffentlichkeit zugänglich und Gespräche im Vorbeigehen fänden bereits heute auch Urteil V 2019 118 6