Dem öffentlichen Interesse stünden überdies private Interessen entgegen. Wie abermals erwähnt, bestehe bei einer überwiegenden Wohnnutzung ein Anspruch darauf, dass mindestens eine Hausseite dem Lärm abgewendet sei, wie dies seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten der Fall sei. Eine Ausnahmebewilligung könne aber auch unter dem Aspekt von § 6 GewG, wonach die zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren könnten, falls die Einhaltung des Gewässerabstandes im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde oder eine unbillige Härte bedeuten würde, nicht erteilt werden, weil keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben sei.