Schliesslich sei die bundesrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für die Unterschreitung der gesetzlichen Gewässerabstände zu Unrecht erteilt worden. Dem vom Amt für Raum und Verkehr beschriebenen Interesse (den See für Erholung, Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten [was am besagten Ort bereits erfüllt sei]), stehe das öffentliche Interesse am Erhalt der Eigenart und Struktur der Altstadt entgegen. Dem öffentlichen Interesse stünden überdies private Interessen entgegen.