Rauchende Gäste hinterliessen zudem Rauchimmissionen, welche in den schmalen Durchgängen ihren Weg in die angrenzenden Wohnungen finden würden. Der angefochtene Beschluss des Stadtrates stelle fälschlicherweise alleine auf das Lärmgutachten ab, welches nur gerade den Lärm der geplanten Gastwirtschaft berücksichtige. Es sei aber generell, eben raumplanerisch zu fragen, ob es richtig und zulässig sei, ein – überwiegend – der Wohnnutzung dienendes Gebiet in der Weise mit zusätzlichem Lärm zu belasten, dass keine Seite der Wohnungen mehr dem Lärm abgewendet sei.