{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Kommt hinzu, dass mit einer Verhinderung des Gartenrestaurants für den See\nund sein Ufer nichts gewonnen werden könnte. Das Ufer im Bereich der Zuger Altstadt ist\nhart verbaut. Eine Restaurierung ist hier schon aus Gründen des Ortsbildschutzes\nausgeschlossen. Im Bereich des GS 1103 besteht die Ufermauer, dahinter ein öffentlicher\nWeg, anschliessend eine 1,5 m hohe Stützmauer sowie leicht zurückversetzt eine\nSockelmauer. Mit dem Bauvorhaben werden die dahinter liegenden Oberflächenbeläge\nangepasst, ein Treppenabgang erstellt, bestehende Geländer angepasst sowie Mobiliar\nfür den Restaurationsbetrieb aufgestellt. Mit diesen baulichen Massnahmen wird nicht\nstärker vom geltenden Recht abgewichen, als dies bereits mit der heutigen stark\nverbauten Situation der Fall ist. Das Amt für Raum und Verkehr hat somit auch die\nkantonalrechtliche Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung des Stadtrats von Zug\nvom 26. November 2019 und der kantonale Gesamtentscheid vom 15. Oktober 2019 nicht\nzu beanstanden sind. Auf den beantragten Augenschein und die Einholung eines weiteren\nGutachtens kann verzichtet werden. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich\nals unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n8.\n8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden\nBeschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird\nauf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Baugesuchstellerin wird\nzulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MWST und\nBarauslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist\n\nUrteil V 2019 118\n27\n\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig\nsind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel\nerkennbar sind.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 eine\nParteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den\nRechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Stadtrat von Zug,\nan das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziffer 2\nim Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 2. Dezember 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nUrteil V 2019 118\n28\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 118\n"}