{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es\nnahm zudem eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vor und kam zum\nSchluss, dass für die Neugestaltung des GS 1103 als Aussenwirtschaft sowohl im Sinne\nvon Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV als auch im Sinne von § 6 GewG eine Ausnahme zur\nUnterschreitung des Gewässerabstands gewährt werden könne. Die Verweigerung der\nAusnahmebewilligung sei im vorliegenden Einzelfall als unzweckmässige Lösung zu\nqualifizieren. Das GS 1103 liege gemäss Zonenplan in der Kernzone und sei gemäss\nkantonalem Richtplan einem Erholungsschwerpunkt zugewiesen. Im EG der Liegenschaft\nan der Unter Altstadt 26 werde bereits ein Gastronomiebetrieb geführt. An der Schaffung\nvon Freizeitangeboten im innerstädtischen Uferbereich bestehe ein öffentliches Interesse.\nDie projektierten Massnahmen seien zurückhaltend und beeinträchtigten keine öffentlichen\nInteressen. Insbesondere stehe das Bauvorhaben mit den Interessen der Denkmalpflege\nim Einklang.\n\n6.5 Mit dem Amt für Raum und Verkehr und entgegen der Ansicht der\nBaugesuchstellerin ist festzustellen, dass die projektierten baulichen Massnahmen als\nBauten und Anlagen zu qualifizieren sind. Die Unterschreitung des Gewässerabstands ist\nsomit nur mit Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV und § 6 GewG\nmöglich. In Bezug auf die bundesrechtliche Ausnahmebewilligung ist unbestritten, dass es\nsich bei der Zuger Altstadt um ein dicht bebautes Gebiet handelt. Ebenso unbestritten ist,\ndass Gartenwirtschaften in der Kernzone A der Stadt Zug grundsätzlich zonenkonform\nsind. Zu prüfen bleibt somit für die bundesrechtliche Ausnahmebewilligung, ob dem\nVorhaben der Baugesuchstellerin überwiegende Interessen entgegenstehen. Dabei ist\nfestzustellen, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich öffentliche Interessen, die für\nein Projekt sprechen, nicht erforderlich sind. Insbesondere müssen keine die privaten\n\nUrteil V 2019 118\n25\n\nInteressen überwiegenden öffentlichen Interessen vorliegen. Es genügt, wenn öffentliche\nInteressen, die dem Vorhaben entgegenstehen, fehlen. Im vorliegenden Fall sind keine\nsolchen zu erkennen und werden von den Beschwerdeführern mit Ausnahme ihrer\nBehauptung, dass man die Wohnnutzung in der Altstadt durch Aufhebung der einzigen\nRückzugsmöglichkeit unattraktiv mache und sich der Wohnanteil auf lange Sicht\nverringern werde, auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil: Gemäss Richtplaneintrag L 8.3.1\nsind der Kanton und die Gemeinden angehalten, im Siedlungsgebiet die Anliegen zu\nunterstützen, den See für Erholung, Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten. Wie weiter\noben bereits ausgeführt, fördert das Altstadtreglement der Stadt Zug zudem\npublikumsattraktive Nutzungen, u.a. mit Gastwirtschaftsbetrieben, im Erdgeschoss der\nHäuser der Altstadt. Diesen Anliegen entspricht das vorliegende Projekt. Auch Interessen\ndes Hochwasserschutzes stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Das untere Niveau\nder Gastwirtschaft liegt auf 416,20 m.ü.M. und damit rund 2,6 m über dem\nMittelwasserstand des Zugersees. Dass die vorgesehene Aussenwirtschaft die Eigenart\nund Struktur der Altstadt nicht beeinträchtigt, wurde in Erwägung 4 abgehandelt. Es wird\nauch keine Ufervegetation gerodet. Das Gericht teilt zudem die Ansicht des Amts für\nRaum und Verkehr, dass die Angst der Beschwerdeführer unbegründet ist, dass durch die\nBelebung der Altstadt die Wohnattraktivität schwinden werde und der Wohnanteil von 60\n% künftig nicht mehr erreicht werden könne. Es wird weiterhin genügend Vorteile für\nWohnen in der Altstadt geben. Dass dem Vorhaben auch keine überwiegenden privaten\nInteressen entgegenstehen, wurde in Erwägung 3 ausgeführt, wo festgestellt wurde, dass\ndas Lärmimmissionsniveau der in der Empfindlichkeitsstufe III geplanten Aussenwirtschaft\nkeinen Wert erreicht, der die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Damit\nsind alle Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a\nGSchV erfüllt, und es ist nicht zu bemängeln, dass das Amt für Raum und Verkehr eine\nsolche erteilt hat.\n\n6.6 Das Amt für Raum und Verkehr erteilte auch die kantonalrechtliche\nAusnahmebewilligung gemäss § 6 GewG und begründete dies damit, die Verweigerung\nder Ausnahmebewilligung würde zu einer unzweckmässigen Lösung führen.\n\nDas Gericht stimmt dem zu. Die Nachfrage nach gastronomischen Angeboten in der Zuger\nAltstadt mit Bezug zum See ist gross, und mit dem Altstadtreglement sollen\npublikumsattraktive Nutzungen angestrebt werden, worunter u.a. Gastwirtschaftsbetriebe\nfallen (§ 12 Abs. 2 lit. b AltstadtR). Ein Gartenrestaurant im Uferabschnitt der Altstadt in\nunmittelbarer Nähe zum See entspricht einem Bedürfnis der Allgemeinheit. Wenn nun in\n\nUrteil V 2019 118\n26\n\n"}