{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zudem kann dem\nBetriebskonzept entnommen werden, dass die Beleuchtung mittels Akkuleuchten auf den\nTischen, welche das Licht nach unten gerichtet haben, erfolgt und im Aussengarten keine\nMusik abgespielt wird.\n\n5.3 Ein Betriebskonzept für Gaststätten dient vor allem der Beurteilung der\nLärmsituation. Es ist festzustellen, dass die Angaben im Betriebskonzept vom 14. Mai\n2019 und der Beizug der Baupläne es dem Gutachter ohne weiteres erlaubten, sein\nLärmgutachten zu erstellen. Insbesondere die Pläne betreffend die Anordnung der Tische\nund Stühle zeigten auf, dass vorliegend weder ein Biergarten noch eine Bar geplant sind,\nsondern ein Speiserestaurant. Spätestens mit dem nachgereichten, ausführlichen\nBetriebskonzept (Bg1-Beil. 2) wurde dies eindeutig ersichtlich, wobei im Übrigen darauf\nhinzuweisen ist, dass es bezüglich der lärmrechtlichen Beurteilung unwesentlich ist, ob es\nsich um ein Gourmet-Restaurant handelt oder ob einfachere Gerichte angeboten werden,\nzumal die angebotenen Speisen über die Lärmentwicklung nur wenig aussagen. Ein\nKonzept für das Abstellen von Velos kann von der Baugesuchstellerin zudem nicht\nverlangt werden, umso mehr als es auch ein öffentliches Abstellkonzept für Velos für die\nAltstadt nicht gibt, und für den motorisierten Verkehr schon gar nicht, da der Betrieb der\nBaugesuchstellerin mit Motorfahrzeugen nicht erreicht werden kann. Auch die Produktion\nund die Entsorgung des Gastwirtschaftsbetriebes hat die Baubewilligungsbehörde nicht zu\nprüfen. Das (ergänzte) Betriebskonzept ist als genügend zu bezeichnen, und der Stadtrat\nvon Zug hat weder Recht verletzt noch sein Ermessen überschritten, indem er sich darauf\nabgestützt hat. Darauf, dass das Betriebskonzept vom 14. Mai 2019 und der\nUmgebungsplan vom 15. April 2019 insoweit verbindlich sind, dass diese keine Lounge\nvorsehen und eine solche ohne zusätzliche Bewilligung durch den Stadtrat von Zug auch\nnicht zulässig ist, sowie dass von den im ursprünglichen Betriebskonzept genannten\nBetriebszeiten der Aussenwirtschaft nicht abgewichen werden darf, wurde schon weiter\nvorne (E. 3.6 f.) hingewiesen.\n\n6. Beurteilung der Vorschriften betreffend Gewässerabstand\n\nUrteil V 2019 118\n23\n\n6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplanten Bauten und Anlagen\nverletzten die gesetzlichen Gewässerabstände. Das Amt für Raum und Verkehr habe zu\nUnrecht eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Beschwerdeführer bestreiten das vom Amt\nfür Raum und Verkehr zur Erteilung der Ausnahmebewilligung beschriebene öffentliche\nInteresse (den See für Erholung, Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten; bessere\nErlebbarkeit der Altstadt) an einer öffentlichen Gartenwirtschaft. Dem stehe das öffentliche\nInteresse am Erhalt der Eigenart und Struktur der Altstadt entgegen. Dem öffentlichen\nInteresse stünden überdies private Interessen entgegen. Ein überwiegendes öffentliches\nInteresse an der Umnutzung eines privaten, für die Altstadtstruktur typischen Gartens in\neine Gartenwirtschaft bestehe nicht. Eine Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht sei zu\nUnrecht erteilt worden. Eine Ausnahmebewilligung könne aber auch unter dem Aspekt von\n§ 6 GewG nicht erteilt werden. Es könne weder von einer \"offensichtlich unzweckmässigen\nLösung\" noch von einer \"besonderen Härte\", wie dies § 6 GewG verlange, gesprochen\nwerden.\n\n6.2 Grundlage für die Bemessung der Gewässerabstände bildet die revidierte\nGewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV; SR 814.201). Darin hat der Bund den\nGewässerraum für Fliessgewässer und für stehende Gewässer sowie die Nutzung dieses\nRaumes definiert. Gleichzeitig hat er die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum für die\neinzelnen Gewässer festzulegen. Solange die Kantone dieser Pflicht noch nicht\nnachgekommen sind, gelten die Übergangsbestimmungen der GSchV, welche am\nZugersee einen Abstand von 20 m vorschreiben (Abs. 2 lit. c der\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Gemäss Art. 41c\nAbs. 1 lit. a GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen\nInteresse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken\nerstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die\nBehörde ausserdem die Erstellung zonenkonformer Anlagen in dicht überbauten Gebieten\nbewilligen.\n\nNeben dem bundesrechtlichen Abstand von 20 m schreibt auch das kantonale Gesetz für\nBauten und Anlagen einen Gewässerabstand vor. Der kantonale Gewässerabstand\nbeträgt 12 m (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewässer, GewG; BGS 731.1) und ist\nebenfalls anwendbar. Nachfolgend ist deshalb auch zu prüfen, ob das Amt für Raum und\nVerkehr zu Recht festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall auch vom kantonalen\nGewässerabstand abgewichen werden kann. Gemäss § 6 GewG kann die zuständige\nBehörde Ausnahmen für die Unterschreitung des kantonalen Gewässerabstands\n\nUrteil V 2019 118\n24\n\ngewähren, wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzweckmässigen\nLösung führt oder eine unbillige Härte bedeuten würde.\n\n"}