{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Als publikumsattraktiv gelten gemäss §\n12 Abs. 2 AltstadtR insbesondere folgende Nutzungsarten:\na) Verkaufsgeschäfte;\nb) Gastwirtschaftsbetriebe;\nc) Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsstellen;\nd) Kleingewerbe;\ne) kunsthandwerkliche Betriebe.\n\n4.2 Die Beschwerdeführer führen aus, es möge tatsächlich sein, dass die geplante\nbauliche Ausführung der Gartenwirtschaft den Aussenraum architektonisch nicht\nbeeinträchtige, wie dies der Stadtrat von Zug in seiner Baubewilligung schlussfolgere.\nFalsch sei indes die Feststellung, dass die Nutzung der Aussenfläche kein Aspekt der\nEinordnung sein soll. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Die Umnutzung eines der\ntypischen, die Unter Altstadt charakterisierenden, privaten, seeseitigen Gartens in eine\nöffentliche Gartenwirtschaft genüge den Anforderungen des Altstadtreglements nicht. Die\nInnenhofsituation mit den privaten Gartenanlagen, welche dem jeweils dahinter liegenden\nAltstadthaus zugeordnet seien, sei ein besonders typisches Merkmal der Zuger Unter\nAltstadt. Struktur und Erscheinungsbild seien durch die private Nutzung geprägt, indem die\nGärten abgeschlossen und individuell gestaltet seien. Die Umnutzung eines solchen\nprivaten Gartens in eine öffentliche Gartenwirtschaft sei einschneidend für das\nErscheinungsbild und die Struktur. Die baulichen Massnahmen zusammen mit den beiden\nvorgesehenen Servicestationen und der Bestuhlung könnten nicht mehr als \"Freiraum\"\nerkannt werden. Die grundsätzlichen Ziele des Altstadtreglements gemäss § 1 seien\nverletzt. Ebenfalls würden § 4 Abs. 1 lit. a und d AltstadtR verletzt. Die beschriebene\nVorgartensituation sei ein ausserordentlich wichtiges und typisches Merkmal der Unter\nAltstadt. Die angefochtene Baubewilligung öffne Tür und Tor, um den ruhigen, teilweise\nprivaten, teilweise öffentlichen Ort zu einer Partymeile verkommen zu lassen.\n\n4.3 Dass die vorgesehene Nutzung des GS 1103 grundsätzlich zulässig ist, ist\nunbestritten. Das geht insbesondere aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AltstadtR hervor,\nwonach Gastgewerbebetriebe als publikumsattraktive Nutzungsart im Erdgeschoss\nzulässig sind. Gerade § 12 AltstadtR (zusammen mit § 1 Abs. 3) zeigt zudem auf, dass der\nGesetzgeber beim Erlass des AltstadtR u.a. eine Belebung der Altstadt durch\n\nUrteil V 2019 118\n21\n\npublikumsattraktive Erdgeschossnutzungen im Auge hatte. Nach Ansicht des Gerichts\nüberhöhen die Beschwerdeführer die Bedeutung der privaten Gärten der Unter Altstadt für\ndas Erscheinungsbild, die Struktur und die Identität der Zuger Altstadt unverhältnismässig.\nDer breiten Bevölkerung würden diese Gärten wohl eher auf den hinteren\nRanglistenplätzen in den Sinn kommen, wenn sie danach gefragt würde, was die Eigenart,\ndas Erscheinungsbild und die Qualität der Zuger Altstadt ausmacht. Vielmehr denkt man\nbei dieser Frage primär an andere Merkmale, wie z.B. die Bauweise, Architektur, Substanz\nund Struktur der Gebäude, die Gestaltung der Strassen, Gassen, Wege und Plätze sowie\nden Zugang zum Seeufer. Die geplante Umwandlung eines privaten, unmittelbar zu einer\ntraditionellen Gastwirtschaft zugehörigen Gartens in eine Aussenwirtschaft mit halbprivater\nNutzung in der vorgesehenen Art stellt keinen Eingriff in das historische Erscheinungsbild\nund die Struktur der Altstadt dar und gefährdet keine bestehenden Freiräume. Die Qualität\nund die Eigenart der Altstadt bleiben gewahrt. Von einem präjudizierenden Entscheid im\nBlick auf eine drohende Partymeile kann keine Rede sein. Die von der Baugesuchstellerin\nvorgesehenen schlichten baulichen Massnahmen in hochwertiger Materialisierung\n(Natursteinplatten und -mauern, Rundkies-Chaussierung, Gräserbeet, Eibenhecke,\nZierkirsche, filigranes Staketengeländer, Möblierung mit Zweiertischen) führen zu der vom\nAltstadtreglement verlangten ästhetisch befriedigenden Gesamtwirkung. Auch das Amt für\nDenkmalpflege und Archäologie hat im Rahmen des kantonalen Gesamtentscheids vom\n15. Oktober 2019 dem Vorhaben zugestimmt (Bg2-Beil. 3). Es stellte fest, die Intervention\norientiere sich in der Gestaltung und Materialisierung am Bestand und bleibe schlicht. Das\nGericht kann beim vorliegenden Projekt in keinem Punkt einen Verstoss gegen das\nAltstadtreglement erkennen. Im Gegenteil: Das Vorhaben entspricht einem wichtigen Ziel\ndes Altstadtreglements, nämlich im Erdgeschoss publikumsattraktive Nutzungen zu\nerreichen und die Altstadt zu beleben (§ 1 Abs. 3 und § 12 AltstadtR).\n\n5. Betriebskonzept\n\n5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das von der Baugesuchstellerin eingereichte\nBetriebskonzept enthalte nur gerade Angaben über die Betriebsgrösse, den Standort der\nServicestationen und der Öffnungszeiten. Über das Angebot, die Produktion und die\nEntsorgung sowie das Verkehrskonzept würden keine Angaben gemacht. Es fehlten\ninsbesondere Hinweise darauf, in welchem Bereich der Betrieb anzusiedeln sei (Gourmet-\nRestaurant, Biergarten etc.). Auch sprächen sich weder der Stadtrat noch das\nBetriebskonzept darüber aus, wo beispielsweise Velos von Gästen abgestellt würden. Das\nsei ungenügend, womit der Stadtrat mit seiner Baubewilligung Recht verletze.\n\nUrteil V 2019 118\n22\n\n"}