{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die städtebauliche Anordnung entspreche einem langgezogenen U, innerhalb\ndem die schmalen Privatgärten aufgereiht seien. In der Mitte sei ein grosses Bootshaus\nplatziert. Diese beschriebenen Begrenzungen bildeten den Ort, den es zu beurteilen gelte.\nVon Bedeutung sei nun, dass an diesem Ort, das heisse innerhalb des \"langgezogenen\nU\", die typischen Gärten allesamt privat genutzt würden. Vor allem gebe es innerhalb\ndieses Ortes keine einzige offene Gartenwirtschaft. Die \"Hechtländi\" bestehe am\nnördlichen Ende des Orts und sei durch eine hohe Grenzmauer vom beschriebenen Ort\nabgetrennt. Wenn es an diesem Ort seit Jahrhunderten keine extensive öffentliche\nNutzung, namentlich keine Gartenwirtschaften, gegeben habe und gebe, könne nicht von\neiner \"Ortsüblichkeit\" ausgegangen werden.\n\nDazu ist Folgendes zu erwägen: Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Gutachter habe\nim vorliegenden Fall den Ort, an dem die Aussenwirtschaft geplant ist, für die Prüfung der\nOrtsüblichkeit pauschal mit der Zone gleichgesetzt, ist unberechtigt. Er stellte nur – aber\nimmerhin – fest, dass in weniger als 150 m Entfernung mit den Aussenwirtschaften von\nCasino, Hecht (San Marco) und Fischmarkt bereits bestehende Gastronomiebetriebe\nvorhanden sind, womit die Ortsüblichkeit gegeben sei. Tatsächlich liegt die\nAussenwirtschaft des Restaurants Hecht bzw. San Marco sogar nur 85 m, des\nRestaurants Fischmarkt nur 100 m und des Restaurants Casino nur 110 m vom Ort, an\ndem die Baugesuchstellerin ihr Gartenrestaurant plant, entfernt, was schon fast als\nbenachbart zu bezeichnen ist, auch wenn zu diesen Betrieben keine direkten\nSichtbeziehungen bestehen. Immerhin hat die Altstadt einen Durchmesser von rund 350\nm, was aufzeigt, dass der Gutachter im vorliegenden Fall die Ortsüblichkeit konkret in\nBezug auf die Verhältnisse in der näheren Umgebung des Projekts und nicht nur im\nZusammenhang mit der ganzen Altstadtzone beurteilt hat. Mit anderen Worten hat er die\nOrtsüblichkeit nicht einfach deshalb bejaht, weil in der Zuger Altstadt bereits\nAussenwirtschaften vorhanden sind, ansonsten er im Übrigen auch auf diejenigen auf dem\nLandsgemeindeplatz hingewiesen hätte. Die Auslegung der Ortsüblichkeit durch die\nBeschwerdeführer erweist sich als auf einen zu kleinen Raum bezogen. Der knapp 150 m\n\nUrteil V 2019 118\n19\n\nlange, seeseitig gelegene Streifen zwischen der seeseitigen Häuserzeile der Unter Altstadt\nund den Bauten auf den GS 1115 und 1085 vermag keine separate Ortsüblichkeit zu\ngenerieren. Im Lärmgutachten wurde daher zu Recht die Ortsüblichkeit angenommen und\ngestützt darauf ein Abzug von 1,0 vorgenommen.\n\n3.9 Als Zwischenresultat ergibt sich somit, dass die lärmrechtliche Beurteilung durch\nden Stadtrat von Zug nicht zu beanstanden ist. Er hat zu Recht festgestellt, dass das\nImmissionsniveau der geplanten Aussenwirtschaft keinen Wert erreicht, der die\nBevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört und somit die diesbezüglichen\nbundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.\n\n4. Beurteilung des Bauvorhabens gemäss Altstadtreglement\n\n4.1 Das Altstadtreglement bezweckt den Erhalt der Zuger Altstadt in ihrem\nErscheinungsbild, ihrer Struktur und ihrer Massstäblichkeit. Erhalten werden sollen\ninsbesondere die historische Bausubstanz, die traditionelle Parzellenstruktur durch\nBrandmauern, die Dachlandschaft und die bestehenden Freiräume. Durch eine vielfältige\nund ausgewogene Nutzung von Wohnen und Arbeiten soll die Zuger Altstadt aufgewertet\nund belebt werden. Im Erdgeschoss werden publikumswirksame Nutzungen angestrebt (§\n1 AltstadtR). Gemäss § 4 AltstadtR (Einordnungsgebot) sind bauliche Massnahmen in der\nAltstadt so auszuführen, dass sie sich hinsichtlich Lage, Grösse und Gestaltung (Form,\nMaterialisierung und Farbgebung) gut in die Umgebung einordnen. Zu berücksichtigen\nsind dabei insbesondere folgende Zielsetzungen:\na) Wahrung bzw. Wiederherstellung der städtebaulichen und architektonischen\nEigenart und Qualität der Altstadt;\nb) Wahrung der historischen Parzellenstruktur und der historischen Massstäblichkeit\nder Altstadt;\nc) Wahrung des historischen Erscheinungsbildes der Altstadt;\nd) Erhaltung der prägenden Bestandteile sowie der gestalteten Freiräume der\nAltstadt;\ne) Erzielen einer ästhetisch befriedigenden Gesamtwirkung.\nBei baulichen Massnahmen ist zudem die in § 5 AltstadtR geregelte Substanzerhaltung zu\nberücksichtigen. § 10 Abs. 1 AltstadtR bestimmt, dass Vorgärten, Gebäudevorplätze und\nInnenhöfe altstadtgerecht zu gestalten und zu nutzen sind. Die Lage, das räumliche\nAngebot und die Baustruktur der Bauten und Anlagen bestimmen deren Nutzung.\nNutzungs-änderungen müssen mit den Zielsetzungen des Altstadtreglements vereinbar\n\nUrteil V 2019 118\n20\n\n"}