{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:02", "Checksum": "0ca3acb14e212c9167c2a610c4d58f21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nder Beschwerdeführer ist der Gutachter zu Recht von einem \"mittleren\", nicht von einem\n\"lauten\" Gästeverhalten ausgegangen. Spätestens das von der Baugesuchstellerin mit\nihrer Vernehmlassung eingereichte ergänzte Betriebskonzept (Bg1-Beil. 2) zeigt auf, dass\nvon den Gästen im neuen Gartenrestaurant tatsächlich primär Speisen auf einem\ngastronomisch hohen Niveau eingenommen werden sollen. Es handelt sich somit\neindeutig um ein Speiserestaurant. Nur ausnahmsweise soll es möglich sein, nur Getränke\nzu konsumieren. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass hier ein Biergarten oder\neine Bar mit entsprechend höherer Lärmbelastung (\"lautes\" Gästeverhalten) entsteht, ist\nunbegründet und würde den Vorgaben der ES III auch nicht mehr genügen. Wenn der\nGutachter von einem \"mittleren\" Gästeverhalten ausgeht, ist er zudem deutlich auf der\nsicheren Seite. Er hätte das Gästeverhalten durchaus auch als \"leise\" bezeichnen können,\nwie das in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit zum Beispiel für \"Gartenrestaurant zum\nEinnehmen von Speisen, Gartencafé\" vorgesehen ist. Der Gutachter entschied sich einzig\ndeshalb nicht dafür, weil gemäss der Vollzugshilfe das Gästeverhalten bei \"Unterhaltung in\nnormaler Lautstärke\" und bei \"häufigen Serviergeräuschen\" bereits als \"mittel\" gilt und bei\nder Beurteilung keine Mittellösung gewählt werden kann. Auch bei der Beurteilung des\nHintergrundgeräusches (z.B. Verkehrslärm, andere Gastronomiebetriebe) liegt der Ansatz\ndes Gutachters mit der Klassierung \"leise\" auf der sicheren Seite, obwohl in der\nUmgebung Aussenwirtschaften vorhanden sind. Und schliesslich wurde für die\nVerabschiedung der Gäste und das Abräumen nach 22 Uhr eine Viertelstunde Betriebszeit\nmit normalem Gästeverhalten eingesetzt, ohne dass das zwingend notwendig gewesen\nwäre, und trotzdem können auch unter diesen Voraussetzungen die lärmrechtlichen\nVorgaben in der Umgebung der geplanten Aussenwirtschaft überall eingehalten werden.\n\n3.6 Was jedoch nicht angeht, ist, dass die Baugesuchstellerin nun in dem vor Gericht\nbeigebrachten aktualisierten Betriebskonzept im tiefer liegenden westlichen Bereich des\nAussenrestaurants entgegen den im Baugesuch aufgeführten 6 2er-Tischen eine Lounge\nvorsieht. Der Stadtrat von Zug bewilligte die ursprünglich präsentierten Bauten und\nAnlagen sowie die Pläne und erklärte das Betriebskonzept vom 14. Mai 2019 als\nintegrierenden Teil der Baubewilligung. Im Umgebungsplan vom 15. April 2019 ist keine\nLounge vorgesehen. Eine solche ist denn vom Verwaltungsgericht auch nicht zu\nbeurteilen, umso mehr als davon auszugehen ist, dass der Lärm in einer Lounge, an\nwelcher in der Regel keine Speisen, sondern nur Getränke eingenommen werden, grösser\nsein würde, als wenn an 2er-Tischen konsumiert wird. Will die Baugesuchstellerin anstelle\nvon Tischen im westlichen Bereich eine Lounge bewilligen lassen, hat sie ein\nentsprechendes neues Gesuch beim Stadtrat von Zug einzureichen.\n\nUrteil V 2019 118\n17\n\n3.7 Mit ihrer Vernehmlassung und der damit verbundenen Einreichung des\naktualisierten Betriebskonzepts stiftete die Baugesuchstellerin zudem Verwirrung\nbezüglich der Betriebszeiten. Der Stadtrat von Zug bewilligte die folgenden von der\nBaugesuchstellerin in ihrem Baugesuch bzw. im Betriebskonzept vom 14. Mai 2019\ngenannten und dem Lärmgutachten zugrunde gelegten Betriebszeiten:\nMontag bis Freitag jeweils von 11.30 Uhr bis 22.00 Uhr,\nSamstag von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr,\nSonntag von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr.\n\nDem mit der Vernehmlassung eingereichten Betriebskonzept sind nun folgende\nÖffnungszeiten des Restaurants zu entnehmen:\nDienstag bis Donnerstag: 11.30 – 14.00 / 18.00 – 23.00 Uhr\nFreitag und Samstag: 11.30 – 15.00 / 18.00 – 23.30 Uhr\nSonntag und Montag: geschlossen.\n\nIn ihrer Duplik liess die Baugesuchstellerin dann diese Angaben korrigieren und darauf\nhinweisen, dass die Lokalität nur bis spätestens 22.00 Uhr geöffnet sein wird. Darauf und\nauf die vom Stadtrat von Zug bewilligten Öffnungszeiten ist die Baugesuchstellerin zu\nbehaften. Die Baugesuchstellerin beabsichtigt im Übrigen offenbar, die Öffnungszeiten\nrestriktiver (Restaurant geschlossen am Sonntag und Montag) als im Baugesuch\nangegeben umzusetzen, was ihr ohne weiteres erlaubt ist. Das würde den\nBeschwerdeführern entgegenkommen, und die Aussagen bzw. die Schlussfolgerungen\ndes Lärmgutachtens lägen noch mehr auf der sicheren Seite.\n\n3.8 Die Beschwerdeführer bemängeln des Weiteren, dass der Gutachter die\nOrtsüblichkeit des strittigen Gartenrestaurants als gegeben erachtet hat (was dazu führt,\ndass bezüglich Betriebscharakteristik ein Abzug von einem Punkt [–1,0] erfolgen kann und\nder Belastungswert im Ergebnis unter 1 und somit zu allen in Frage stehenden\nTageszeiten unter den Planungswert fällt). Die Unter Altstadt, so die Beschwerdeführer,\nzeichne sich dadurch aus, dass entlang der Hauptgasse je eine Häuserzeile aufgereiht\nsei. In der zwischen den beiden Häuserzeilen bestehenden Hauptgasse spiele sich das\nöffentliche Leben ab. Der westlich angrenzende Bereich zwischen den Häusern der\nunteren Zeile und dem See zeichne sich demgegenüber seit Jahrzehnten dadurch aus,\ndass die Öffentlichkeit diesen Raum nur für ruhige Spaziergänge in der Altstadt in\nAnspruch nehme und typischerweise jedem Haus ein schmaler, privater Garten\n\nUrteil V 2019 118\n18\n\n"}