{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Obergeschoss (Wohnnutzung) zu erwarten. Der Gutachter ging\nbei der Auslastung der geplanten Aussenwirtschaft vom Standardwert von 75 % aus. Er\nmeinte, das Gästeverhalten dürfte mehrheitlich \"leise\" sein. Als Beispiel für die Kategorie\n\"leise\" werde in der Vollzugshilfe aufgeführt: \"z.B. Gartenrestaurant zum Einnehmen von\nSpeisen; Gartencafé\". Andererseits gelte das Gästeverhalten bei \"Unterhaltung in\nnormaler Lautstärke\" und bei \"häufigen Serviergeräuschen\" gemäss Vollzugshilfe bereits\nals \"mittel\". Da, so der Gutachter, die Eingabe eines Durchschnittes dieser beiden\nKlassen, welcher die Sachlage im vorliegenden Fall am besten beschreiben würde, nicht\nmöglich sei, erfolge die Beurteilung mit dem Gästeverhalten \"mittel\". Dieses Vorgehen\nliege deutlich auf der sicheren Seite. Die neue Aussenwirtschaft sei aus dem 1.\nObergeschoss des untersuchten Empfangspunktes Unter Altstadt 24 grossmehrheitlich\nfrei einsehbar. Eine teilweise Abschirmung des tiefer liegenden, seeseitigen Teils werde\nvernachlässigt (sichere Seite für die Beurteilung). Auch beim Hintergrundgeräusch sei\nkeine eindeutige Klassierung möglich. Zwar seien mit den Aussenwirtschaften Casino,\nHecht und Fischmarkt bereits bestehende Gastronomiebetriebe vorhanden (Klassierung\n\"mittel\"). Andererseits weise die nähere Umgebung der geplanten Aussenwirtschaft keine\nrelevanten Lärmquellen auf (Klassierung \"leise\"). Die Beurteilung erfolge daher für das\nHintergrundgeräusch mit \"leise\". Auch dieser Ansatz liege auf der sicheren Seite. Die\ngeplante Aussenwirtschaft Taube liege in der Kernzone. Mehrere bestehende\nGastronomiebetriebe lägen in weniger als 150 m Entfernung. Die Ortsüblichkeit werde als\n\"gegeben\" eingesetzt. Am Abend sei nicht auszuschliessen, dass die Verabschiedung der\nGäste und das Abräumen (analog zu Serviergeräuschen) in Einzelfällen bis kurz nach\n\nUrteil V 2019 118\n14\n\n22 Uhr erfolgten. Modellmässig werde daher auch für die Nacht eine Viertelstunde\nBetriebszeit mit normalem Gästeverhalten eingesetzt (auch dieser Ansatz liege auf der\nsicheren Seite). Damit kam der Gutachter zu folgenden Ergebnissen:\n\nUrteil V 2019 118\n15\n\nUnter Altstadt Tag Abend Nacht\n1. OG (7–19 Uhr) (19–22 Uhr) (22–7 Uhr)\nErgebnis 0.00 0.84 0.94\nBeurteilung Höchstens Höchstens Höchstens\ngeringfügig geringfügig geringfügig\nstörend störend störend\n(< Planungswert) (< Planungswert) (< Planungswert)\n\nDabei entspricht 1 dem Planungswert, 2 dem Immissionsgrenzwert und 3 dem Alarmwert.\n\nDer Gutachter führte zusammenfassend aus, gemäss Excel-Berechnung liege die\nBelastung im Zeitraum Abend und Nacht knapp unter dem Planungswert. Der Zahlenwert\nvon 0.00 für den Zeitraum Tag entspreche einer Unterschreitung des Planungswertes um\nmindestens 5 dB(A). Der Gutachter stellte daher fest, der Planungswert sei beim\nexponiertesten Punkt in der Nachbarschaft in allen Zeiträumen unterschritten, womit die\nlärmrechtlichen Vorgaben in der Umgebung der geplanten Aussenwirtschaft überall\neingehalten seien.\n\n3.4 Als Erstes ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden\nkann, wenn sie geltend machen, für die Seeseite der unteren Häuserzeile der Unter\nAltstadt sei die Empfindlichkeitsstufe III zu hoch. Die Empfindlichkeitsstufe III wurde für die\ngesamte Kernzone A rechtsgültig und allgemeingültig festgelegt. Die gegen die\nNutzungsplanung möglichen Rechtsmittel gelten auch für die Zuordnung der\nEmpfindlichkeitsstufen. Das Gutachten basiert daher zu Recht auf der\nEmpfindlichkeitsstufe III, welche bedeutet, dass in der entsprechenden Zone gemäss Art.\n43 Abs. 1 lit. c LSV mässig störende Betriebe zugelassen sind. Aus der besonders ruhigen\nExposition am westlichen Rand der Kernzone zum See hin können die Beschwerdeführer\nnicht im Vergleich zu anderen ebenfalls unterschiedlich von Lärm betroffenen Teilen von\nder ES III zugeordneten Gebieten in der Stadt einen zusätzlichen Anspruch auf\nLärmschutz ableiten. Im Übrigen ist zu bemerken, dass in der unteren Häuserzeile der\nUnter Altstadt wohl nicht nur die Schlafräume mehrheitlich der Seeseite zugewendet sind,\nwie das die Beschwerdeführer zwar verständlicherweise vorbringen. Solches trifft wohl vor\nallem auch auf die Wohnzimmer zu, von wo der herrliche Blick über den See genossen\nwerden kann.\n\n3.5 Das Lärmgutachten des Ingenieurbüros G.________ ist in sich schlüssig und\nnachvollziehbar und überzeugt in sämtlichen beurteilten Punkten. Entgegen der Meinung\n\nUrteil V 2019 118\n16\n\n"}