{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die\nVorinstanz gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass kein \"Biergarten\" entstehe.\nDemgegenüber sei dem Betriebskonzept eine solche Bestätigung eben gerade nicht zu\nentnehmen. Das Gutachten gehe neben dem mittleren Gästeverhalten davon aus, dass\ndie \"Ortsüblichkeit\" gegeben sei. Damit könne bei der Bewertung ein Punkt (–1,0) in\nAbzug gebracht werden. Es sei aber rechtlich nicht korrekt, dass der \"Ort\" für die Prüfung\nder Ortsüblichkeit pauschal mit der Zone gleichgesetzt werde. Die \"Ortsüblichkeit\"\ndefiniere sich im Einzelfall danach, was an dem in Frage stehenden Ort \"herkömmlich\nnormal\" sei. Von Bedeutung sei, dass die typischen Gärten rund um das GS 1103, die sich\ninnerhalb eines \"langgezogenen U\", welches durch die Gebäude darum herum gebildet\nwerde, allesamt privat genutzt würden. Vor allem gebe es aber innerhalb dieses Ortes\nkeine einzige offene Gaststätte. Wenn es an diesem Ort seit Jahrhunderten keine\nextensive öffentliche Nutzung, namentlich keine Gartenwirtschaften gegeben habe und\ngebe, könne nicht von einer \"Ortsüblichkeit\" ausgegangen werden. Damit entfalle der\nPlanungswert für die Ortsüblichkeit, und der Planungswert werde bei weitem überschritten.\nDie Baubewilligung halte der lärmrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n3.2 Die lärmrechtliche Beurteilung richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben.\nBei der geplanten Aussenwirtschaft handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im\nSinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1\nder Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Danach haben die durch die neue Anlage\nallein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte der massgebenden\nEmpfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).\nGemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV sind in der Empfindlichkeitsstufe III mässig störende\nBetriebe zugelassen. Auch die BO Zug sieht vor, dass in der Altstadtzone (KA) mässig\nstörende (sowie nicht störende) Betriebe zugelassen sind.\n\nFür Gaststätten und ähnliche Betriebe fehlen Belastungsgrenzwerte, wie sie in den\nAnhängen zur LSV für andere Lärmarten festgelegt sind. Fehlen Belastungsgrenzwerte,\nso beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter\n\nUrteil V 2019 118\n12\n\nBerücksichtigung auch der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nach Art. 15 USG\nsind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der\nWissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in\nihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGE 137 II 30 E. 3.3). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei\nder Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die\nLärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf\ndas subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte\nBetrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13\nAbs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3). Fachlich abgestützte private\nRichtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute\n(Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der\nLärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale können als\nEntscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden\n(Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [vollständig überarbeitet am 22. Dezember 2017]; BGer\n1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall muss die geplante\nAussenwirtschaft demnach ein Immissionsniveau einhalten, welches keinen Wert erreicht,\nder die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört (Art. 15 USG).\n\n3.3 Der Stadtrat von Zug stützt sich bei seiner Beurteilung auf das von der\nBaugesuchstellerin in Auftrag gegebene Lärmgutachten des Ingenieurbüros G.________\nvom 30. April 2019 (Bg2-Beil. 13), was von den Parteien nicht bemängelt wird. Der\nGutachter ermittelte und beurteilte darin die zukünftige Lärmbelastung gemäss\nVollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit, Version 22. Dezember 2017. Ihm hatten folgende\nInformationen zur Verfügung gestanden: In der Aussenwirtschaft vor dem Haus zur Taube\nsind 36 Sitzplätze mit einer grossen und einer kleinen Servicestation vorgesehen.\nÖffnungszeiten (1. April – 30. September / Saison): Montag – Freitag: 11.30 – 22.00 Uhr,\nSamstag: 12.00 – 22.00 Uhr, Sonntag: 10.00 – 21.00 Uhr. Im Aussengarten wird keine\nMusik abgespielt. Der Situationsplan (Bg2-Beil. 2) ergab zudem bezüglich der Tische\nFolgendes: Im östlichen Bereich der Gartenwirtschaft 12 2er-Tische, wovon je 6 zu 4er-\nTischen zusammengestellt werden sollen; im tiefer liegenden westlichen Bereich je 1 6er-,\n4er- und 2er-Tisch.\n\nGemäss der Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit erfolgt die Ermittlung des Lärms einer\nTerrasse mit Gästen und Bedienung (ohne Musikbeschallung) anhand folgender Kriterien:\n\nUrteil V 2019 118\n13\n\n"}