{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juni 2020\nliess die Baugesuchstellerin eine Duplik einreichen. Am 3. bzw. 6. Juli 2020 duplizierten\ndas Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug bzw. das Baudepartment der Stadt Zug.\nAuf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den\nErwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf\nBundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder\ndas Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Beschwerden gegen Entscheide des\nGemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind als\nVerwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler\nEntscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist (§ 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und\nBaugesetzes, PBG; BGS 721.11). Im angefochtenen Entscheid des Stadtrats von Zug\nvom 26. November 2019 ist der kantonale Gesamtentscheid des Amts für Raum und\nVerkehr vom 15. Oktober 2019 integriert, der u.a. in Anwendung von Bundesrecht\n(Gewässerschutzverordnung) erging. Der kantonale Gesamtentscheid wurde zusammen\nmit der gemeindlichen Baubewilligung eröffnet. Damit ist die direkte Zuständigkeit des\nVerwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführer haben als Einsprecher am\nvorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind Nutzniessungsberechtigte an der\nLiegenschaft Unter Altstadt H.________ und wohnen selber in diesem Altstadthaus. Sie\nsind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein\n\nUrteil V 2019 118\n10\n\nschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung. Sie sind daher zur\nBeschwerdeerhebung berechtigt (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht\neingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom\nVerwaltungsgericht zu prüfen ist. Nebst Rechtsverletzungen unterliegt auch die unrichtige\nHandhabung des Ermessens der gerichtlichen Beurteilung (§ 63 Abs. 3 VRG).\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Kommt der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu, ist sie verpflichtet, diese voll\nauszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Überprüfung auf eine reine Rechtskontrolle oder gar\neine blosse Willkür, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 130 II 449\nE. 4.1). Nach der Rechtsprechung hat sie aber einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann\naber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen\n(BGE 133 II 35 E. 3). Unangemessen ist eine Anordnung dann, wenn sie zwar innerhalb\ndes Ermessensspielraumes liegt, Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das\nErmessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 20 N 50).\n\n2. Das GS 1103, auf dem die Gartenwirtschaft vorgesehen ist, befindet sich in der\nKernzone Altstadt (KA) und in der Ortsbildschutzzone (OS) der Stadt Zug. Paragraf 36 der\nBauordnung der Stadt Zug (BO) legt den Wohnanteil in der Altstadt auf mindestens 60 %\nfest. Nicht störende und mässig störende Betriebe sind in der KA ebenfalls zulässig.\nGemäss § 36 BO ist die KA der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Im Übrigen verweist\n§ 36 BO für die Bauweise auf das Altstadtreglement (AltstadtR). Dieses geht als\nSpezialregelung grundsätzlich dort den Bestimmungen der Bauordnung vor, wo es andere\noder weitergehende Bestimmungen enthält. Umgekehrt gilt für die Altstadtzone die\nBauordnung als ergänzendes Recht, soweit das AltstadtR keine abweichenden\nVorschriften enthält und es dessen Zielsetzungen entspricht (§ 3 AltstadtR).\n\n3. Lärmrechtliche Beurteilung\n\n3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es treffe zwar zu, dass die Kernzone A der\nLärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt sei. Dies möge für die eigentlichen Hauptgassen in\nder Altstadt korrekt sein. Für die Seeseite sei diese Lärmempfindlichkeitsstufe aber zu\n\nUrteil V 2019 118\n11\n\n"}