{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ausserdem passe die Empfindlichkeitsstufe III, welche mässig störende Betriebe\nzulasse und insbesondere auf Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) zugeschnitten sei,\nbeispielhaft auf Verhältnisse, wie sie in der Unteren Altstadt vorlägen. Mit der Beibringung\ndes aktualisierten Betriebskonzepts lasse sich nun festhalten, dass ein Restaurant auf\neinem gastronomisch hohen Niveau eröffnet werden solle. Die Befürchtung der\nBeschwerdeführer, es könne ein \"Biergarten\" entstehen, werde sich demnach nicht\nbewahrheiten. Man könne das Gästeverhalten sogar ohne weiteres als \"leise\" einstufen.\nDie dem Lärmgutachten beigelegte Tabelle zeige auf, dass die Planungsrichtwerte weder\ntagsüber noch abends oder nachts überschritten würden. Eine Gartenwirtschaft sei in der\nZuger Altstadt klarerweise als ortsüblich zu qualifizieren. Auch mit der geplanten\nUmnutzung werde der Garten nicht öffentlich, sondern er sei immer noch halbprivat. Eine\nöffentliche oder \"extensive\" Nutzung werde es auch in Zukunft keine geben. Es bestehe\nein erhebliches öffentliches Interesse der Bevölkerung an der Nutzung und dem Zugang\nzu den Seeufern, welche nicht nur Privaten zur Verfügung stehen sollten. Mit Rücksicht\nauf dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Anlage wäre das Projekt auch zu\nbewilligen, wenn lediglich die Immissionsrichtwerte eingehalten würden.\n\nNebst dem Erhalt der Zuger Altstadt in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Struktur und ihrer\nMassstäblichkeit und nebst der Erhaltung der historischen Bausubstanz und der\ntraditionellen Parzellenstruktur bezwecke das Altstadtreglement vor allem auch eine\nvielfältige und ausgewogene Nutzung von Wohnen und Arbeiten sowie eine Belebung\ndurch publikumsattraktive Nutzungen, insbesondere in den Erdgeschossen. Das Projekt\nsei mit Blick auf dieses Ziel als sehr positiv zu werten. Da keine baulichen Massnahmen\ngeplant seien, stelle sich die Frage der Einordnung gar nicht. Die Nutzung der\nAussenflächen bilde keinen Aspekt der Einordnung. Selbst wenn: die geplante Umnutzung\nfüge sich bestens ein. Diese Nutzung widerspreche in keiner Weise der historischen\n\nUrteil V 2019 118\n8\n\nMischnutzung der Altstadt, sondern verbessere ganz im Gegenteil die heutige Situation.\nDer Ansicht der Beschwerdeführer, dass die Struktur und das Erscheinungsbild der\nWestseite der unteren Häuserzeile der Unteren Altstadt durch private Nutzung geprägt\nseien, könne so nicht zugestimmt werden, da diese Seite schon heute durch die\nÖffentlichkeit rege genutzt werde. Auch wenn man heue von einer privaten Nutzung\nausgehen würde, werde die Nutzung der Gärten auch in Zukunft bzw. nach Realisierung\nder geplanten Umnutzung nicht öffentlich sein. Die städtebauliche und architektonische\nEigenart der Altstadt würde nicht verloren gehen.\n\nMit dem ausführlichen Betriebskonzept sollten die noch offenen Fragen der\nBeschwerdeführer beantwortet sein. Es sei im Übrigen üblich, dass ein Betriebskonzept\nnachträglich präzisiert werde, sobald der Betreiber feststehe.\n\nDa keine baulichen Massnahmen getroffen werden sollen, wäre das Einholen einer\nkantonalen Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands gar nicht\nerforderlich gewesen. Nichtsdestotrotz seien die Voraussetzungen für eine\nAusnahmebewilligung nach Bundesrecht gegeben, da es sich bei der Zuger Altstadt um\nein dicht bebautes Gebiet handle, die Gartenwirtschaft in der Kernzone A zonenkonform\nsei und für das Vorhaben klar das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten\nZugang zum Seeufer spreche. Auch wären die Voraussetzungen für eine\nAusnahmebewilligung nach kantonalem Recht gegeben. Die Auffassung des Amtes für\nRaum und Verkehr, wonach die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung\nunzweckmässig wäre, sei zutreffend. Die Abweisung des Gesuchs würde aber auch eine\nunbillige Härte für die Baugesuchsteller bedeuten, weshalb die Ausnahmebewilligung zu\nerteilen wäre.\n\nF. Auch das Amt für Raum und Verkehr beantragte in seiner Vernehmlassung vom\n4. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer gingen\nfälschlicherweise davon aus, dass es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im\nSinne von Art. 41c Abs. 1 (2. Satz) GSchV eines öffentlichen Interesses bedürfe. Vielmehr\nsei im dicht überbauten Gebiet lediglich zu zeigen, dass keine überwiegenden Interessen\ngegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen. Diesen Nachweis habe das Amt\nfür Raum und Verkehr in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2019 erbracht. Es habe eine\nInteressenabwägung vorgenommen. Eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach\nkantonalem Recht würde dazu führen, dass im kantonalrechtlichen 12 m-Abstand keine\nbauliche Veränderung stattfinden dürfte, lediglich in einer ca. 5 m breiten Zone. Es sei\n\nUrteil V 2019 118\n9\n\n"}