{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wie\nabermals erwähnt, bestehe bei einer überwiegenden Wohnnutzung ein Anspruch darauf,\ndass mindestens eine Hausseite dem Lärm abgewendet sei, wie dies seit Jahrzehnten\noder Jahrhunderten der Fall sei. Eine Ausnahmebewilligung könne aber auch unter dem\nAspekt von § 6 GewG, wonach die zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren könnten,\nfalls die Einhaltung des Gewässerabstandes im Einzelfall zu einer offensichtlich\nunzweckmässigen Lösung führen würde oder eine unbillige Härte bedeuten würde, nicht\nerteilt werden, weil keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben sei.\n\nC. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die\nBeschwerdeführer fristgerecht.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 beantragte das Baudepartement der\nStadt Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter\nKostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Richtigerweise sei im Lärmgutachten von\neinem mittleren Gästeverhalten ausgegangen worden, weil die streitgegenständliche\nGartenwirtschaft mit Zweiertischen ausgestaltet sei, welche aufgrund der Terrainabstufung\nnicht alle auf der gleichen Ebene lägen. In der Gartenwirtschaft würden auch Speisen\neingenommen. Es sei nachvollziehbar, dass in normaler Lautstärke kommuniziert werde.\nIn aller Regel sollten die Nutzer der Nachbartische die Gespräche nicht in voller Lautstärke\nmitbekommen. Der Betrachtungsperimeter der Beschwerdeführer greife zu kurz. Der rund\n150 m lange, seeseitig gelegene Streifen zwischen den beiden Aussenwirtschaften San\nMarco und Badi Seeliken vermöge für sich allein keine Ortsüblichkeit zu definieren.\nVielmehr scheine es angemessen, für die lärmrechtliche Beurteilung auch die Situation am\nFischmarkt und an der Unter Altstadt miteinzubeziehen. Der Streifen entlang des Sees sei\nder Öffentlichkeit zugänglich und Gespräche im Vorbeigehen fänden bereits heute auch\n\nUrteil V 2019 118\n6\n\nseeseitig statt. Die gutachterliche Annahme der Ortsüblichkeit sei weder aus\nlärmrechtlicher noch aus planungsrechtlicher Sicht zu beanstanden.\n\nGemäss Altstadtreglement seien Gastgewerbebetriebe als publikumsattraktive Nutzungen\nim Erdgeschoss zulässig bzw. zonenkonform. Das Altstadtreglement führe weder\nhinsichtlich der zulässigen Nutzungsart noch hinsichtlich der Einordnung zu einer\nKonservierung bestehender Gartengestaltungen. Die streitgegenständliche\nUmnutzungsfläche sei als Aussenraum, welcher an einen öffentlich begehbaren Bereich\nanschliesse, einer gastgewerblichen Nutzung keineswegs abträglich. Die umstrittene\ngastgewerbliche Nutzung fördere vielmehr die Erlebbarkeit des Seeufers. Auch das Amt\nfür Denkmalpflege und Archäologie habe dem Vorhaben zugestimmt. Die Altstadt von Zug\nverkomme nicht zur Partymeile, was sich allein schon anhand der Öffnungszeiten der\numliegenden Lokale ergebe. Die lärmrechtlichen Vorgaben stünden einem dauerhaften\nBetrieb von Gartenwirtschaften bis spät in die Nacht entgegen.\n\nWas das Betriebskonzept betreffe, seien die Betriebszeiten und – in beschränktem\nUmfang – die Anordnung der Sitzgelegenheiten von Bedeutung. Weiteres prüfe die\nBaubewilligungsbehörde nicht. Ein Abstellkonzept für Velos gebe es für die Altstadt nicht.\nEin entsprechendes städtisches Konzept für einen einzelnen Betrieb zu verlangen, sei\nnicht statthaft. Die öffentlich zugängliche Gartenwirtschaft liege im Interesse der\nÖffentlichkeit und trage zum gesetzgeberischen Ziel der Belebung der Altstadt bei.\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2020 liess die Baugesuchstellerin\nbeantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer. Sie liess\nausführen, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei einzig die Umnutzung und\nUmgestaltung des Gartenbereichs. Neue Bauten und/oder Anlagen würden keine erstellt.\nDass dem Wohnen in der Altstadt Priorität zukomme, werde bestritten. Aus historischer\nSicht zeichne sich die Altstadt dadurch aus, dass sie immer eine Mischnutzung gehabt\nhabe. Dem Wohnen komme insbesondere in den Erdgeschossen gerade keine Priorität\nzu, verlange das Altstadtreglement doch eine publikumswirksame Nutzung. Auch sei den\nBeschwerdeführern nicht zuzustimmen, dass es ortstypisch sei, dass die\npublikumsorientierte Nutzung der Liegenschaften in der Altstadt den Hauptgassen\nzugewendet sei. Gerade beim Waschhaus, welches unmittelbar an die geplante\nGartenwirtschaft grenze, fänden regelmässig Feste bis in die Nacht, wenn nicht sogar bis\nin die frühen Morgenstunden, statt. Generell werde die sonnige Seeuferseite insbesondere\n\nUrteil V 2019 118\n7\n\nwährend den Sommermonaten – die für die vorliegend streitige Gartenwirtschaft einzig\nrelevant seien – von vielen Leuten aufgesucht.\n\n"}