{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-118_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_118_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb4bb0e530350c5fd8a07fc0a612a1ee8fc526b6dc221b598c16f7dd28624d597c7c275762db0679c05a3ec0f5ac91963&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_118", "Checksum": "2f100cb5c3653286eab9947c6963a740"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.12.2020 V 2019 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Typischerweise seien die Wohnungen in den schmalen Häusern so\nangeordnet, dass die Schlafräume der jeweils ruhigen Seite zugewendet seien. Das\nmache es möglich, dass Wohnen, dem in der Altstadt Priorität zukomme (in der Kernzone\nA gilt ein Mindestwohnanteil von 60 %), und Freizeit – einigermassen – nebeneinander\nhergingen. Es treffe zwar zu, dass die Kernzone A der Lärmempfindlichkeitsstufe III\nzugeteilt sei. Dies möge für die eigentlichen Hauptgassen in der Altstadt korrekt sein. Für\ndie Seeseite sei diese Lärmempfindlichkeitsstufe aber zu hoch. Hätten die Bewohner\nbislang Immissionen ab der Hauptgasse in Kauf nehmen müssen, seien sie damit\nnunmehr plötzlich auch auf der bislang ruhigen, dem Lärm abgewendeten Seite ihrer\nHäuser aus einer Gaststätte konfrontiert. Hinzu komme, dass beim Zu- und Weggang\ndurch die schmalen Gassen ein normales Gespräch, erst recht ein Lachen, genüge, um\ndie Nachtruhe zu stören. Rauchende Gäste hinterliessen zudem Rauchimmissionen,\nwelche in den schmalen Durchgängen ihren Weg in die angrenzenden Wohnungen finden\nwürden. Der angefochtene Beschluss des Stadtrates stelle fälschlicherweise alleine auf\ndas Lärmgutachten ab, welches nur gerade den Lärm der geplanten Gastwirtschaft\nberücksichtige. Es sei aber generell, eben raumplanerisch zu fragen, ob es richtig und\nzulässig sei, ein – überwiegend – der Wohnnutzung dienendes Gebiet in der Weise mit\nzusätzlichem Lärm zu belasten, dass keine Seite der Wohnungen mehr dem Lärm\nabgewendet sei.\n\nWieso im Lärmgutachten ohne weiteres von einem \"mittleren\" Gästeverhalten\nausgegangen werden könne, sei nicht begründet. Die Vorinstanz gehe ohne weitere\nBegründung davon aus, dass kein \"Biergarten\" entstehe. Demgegenüber sei dem\n\nUrteil V 2019 118\n4\n\nBetriebskonzept eine solche Bestätigung eben gerade nicht zu entnehmen. Das\nGutachten gehe neben dem mittleren Gästeverhalten davon aus, dass die \"Ortsüblichkeit\"\ngegeben sei. Damit könne bei der Bewertung ein Punkt (–1,0) in Abzug gebracht werden.\nEs sei aber rechtlich nicht korrekt, dass der \"Ort\" für die Prüfung der Ortsüblichkeit\npauschal mit der Zone gleichgesetzt werde. Die \"Ortsüblichkeit\" definiere sich im Einzelfall\ndanach, was an dem in Frage stehenden Ort \"herkömmlich normal\" sei. Von Bedeutung\nsei, dass die typischen Gärten rund um das GS 1103, die sich innerhalb eines\n\"langgezogenen U\", welches durch die Gebäude darum herum gebildet werde, allesamt\nprivat genutzt würden. Vor allem gebe es aber innerhalb dieses Ortes keine einzige offene\nGaststätte. Wenn es an diesem Ort seit Jahrhunderten keine extensive öffentliche\nNutzung, namentlich keine Gartenwirtschaften gegeben habe und gebe, könne nicht von\neiner \"Ortsüblichkeit\" ausgegangen werden. Damit entfalle der Planungswert für die\nOrtsüblichkeit, und der Planungswert werde bei weitem überschritten. Die Baubewilligung\nhalte der lärmrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nEs möge tatsächlich so sein, dass die geplante bauliche Ausführung der Gartenwirtschaft\nden Aussenraum architektonisch nicht beeinträchtige, wie dies das Altstadtreglement\nverlange. Die Umnutzung eines von mehreren privaten Gärten in der Umgebung in eine\nöffentliche Gartenwirtschaft sei jedoch einschneidend für das Erscheinungsbild und die\nStruktur der Zuger Unter Altstadt. Die baulichen Massnahmen zusammen mit den beiden\nvorgesehenen Servicestationen und der Bestuhlung könnten nicht mehr als \"Freiraum\"\nerkannt werden, was das Altstadtreglement verletze. Die städtebauliche und\narchitektonische Eigenart und Qualität an diesem Ort werde nicht mehr gewahrt. Die\nangefochtene Baubewilligung sei präjudizierend. Der Entscheid öffne Tür und Tor, um den\nruhigen, teilweise privaten, teilweise öffentlichen Ort zu einer Partymeile verkommen zu\nlassen. Das aber entspräche nicht den Zielen und Ideen des Altstadtreglements.\n\nDas Betriebskonzept, welches der angefochtenen Baubewilligung zu Grunde liege, sei\nnicht detailliert genug. Es enthalte nur gerade Angaben über die Betriebsgrösse, den\nStandort der Servicestationen und die Öffnungszeiten. Über das Angebot, die Produktion\nund die Entsorgung sowie das Verkehrskonzept würden keine Aussagen gemacht. Es\nfehlten insbesondere Hinweise darauf, in welchem Bereich der Betrieb anzusiedeln sei\n(Gourmet-Restaurant, Biergarten etc.). Das Problem bestehe darin, dass ein\nRestaurantbetrieb (Restaurant Taube) bereits bewilligt worden sei, ohne dass eine\nöffentliche Ausschreibung erfolgt sei und nunmehr eine Gartenwirtschaft hinzukomme,\nobwohl die öffentlichen und nachbarlichen Interessen schon damals tangiert gewesen\n\nUrteil V 2019 118\n5\n\nseien und es erst recht jetzt seien, wenn es darum gehe, einen Gesamtbetrieb mit\nRestaurant und Gartenwirtschaft zu beurteilen. Weiter sei es für die Beschwerdeführer\nnicht nachvollziehbar, wo beispielsweise Velos von Gästen abgestellt würden. Weder der\nStadtrat noch das Betriebskonzept sprächen sich hierüber aus.\n\n"}