9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil V 2019 117 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________