8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Entscheide in keinem der kritisierten Punkte zu beanstanden sind. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.