7.4 Das Gericht schliesst sich den Argumenten der Bauherrschaft und des Amts für Raum und Verkehr vollumfänglich an. Auch bei zu erwartendem, allerdings geringfügigem Mehrverkehr ist die Erschliessung genügend, und es ist auf dem J.________ ausreichend Platz vorhanden, um Fahrzeuge, insbesondere der Besucher der 28 Pferde, abzustellen. Auch ist keine Verletzung von § 27 Abs. 3b BO Risch erkennbar. Ein Verkehrskonzept ist daher nicht erforderlich. Urteil V 2019 117 36