Die Strassen seien gut befestigt und auch die Parkplatzverhältnisse auf dem Hof seien grosszügig. Die Erschliessung über die bestehende befestigte Zufahrtsstrasse sei hinreichend, zumal auch ein Fahrverbot bestehe und die Zufahrt nur für Zubringerdienst gestattet sei. Bei dieser Sachlage, auch unter Berücksichtigung von zusätzlichem Verkehr von allfälligen Pensionspferdehaltern, könne jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Verkehrssituation oder gar die Verkehrssicherheit für Wanderer und Velofahrer verschlechtert würde. Und selbst wenn dies so wäre, würde § 27 Abs. 3b Ziff.