Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass das Gebiet der Golfanlage gemäss BO Risch als strukturreiche Landschaft mit einer hohen Biodiversität zu gestalten sei (vgl. § 27 Abs. 3b Ziff. 2 BO Risch) und die Wander- und Radwege sicher zu gestalten seien (vgl. § 27 Abs. 3b Ziff. 1 BO Risch). Der Mehrverkehr widerspreche diesen Vorgaben. Die Beschwerdeführer beantragten deshalb mit ihrer Replik noch einmal Urteil V 2019 117 35