Darauf kann abgestützt werden. Ein separates Gutachten über die Notwendigkeit der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge für den landwirtschaftlichen Betrieb und den Betriebsstundenanteil für den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht erforderlich. Zugunsten der Bauherrschaft ist zudem festzustellen, dass sie für ihre Remisen keine Fruchtfolgefläche in Anspruch nimmt, wie das im Gegensatz dazu bei BGer 1C_429/2015 der Fall war. Es ergibt sich somit, dass auch die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich des Maschinenparks unbegründet sind.