Ist dies der Fall, so schadet es nicht, wenn sie zur besseren Auslastung auch an andere Landwirte vermietet oder – in untergeordnetem Umfang – für Lohnarbeiten eingesetzt werden. Handelt es sich dagegen um Fahrzeuge oder Geräte, die objektiv (nach Art, Anzahl und Grösse) im eigenen Landwirtschaftsbetrieb nicht benötigt werden, so sind sie der Lohnunternehmung zuzurechnen und müssen grundsätzlich in der Bauzone untergebracht werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.