Das Bundesgericht kam zum Schluss, im konkreten Fall seien der Verwendungszweck des Fuhrparks und der Raumbedarf ungenügend abgeklärt worden (vgl. E. 4.4). In E. 4.2 wiederholte im Übrigen das Bundesgericht, was es schon in seinen Urteilen 1C_482/2014 und 1C_567/2015 ausgeführt hatte: Einen objektiven Raumbedarf in der Landwirtschaftszone vermögen nur jene Fahrzeuge und Maschinen zu begründen, die tatsächlich für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb nötig sind. Ist dies der Fall, so schadet es nicht, wenn sie zur besseren Auslastung auch an andere Landwirte vermietet oder – in untergeordnetem Umfang – für Lohnarbeiten eingesetzt werden.