Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich habe aber nur die beanspruchte Lagerfläche individuell überprüft, der Einstellbedarf sei dagegen ausschliesslich nach den Standardwerten des FAT-Berichts berechnet worden. Ob tatsächlich alle (z.T. mehrfach vorhandenen) Maschinen und Geräte für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners erforderlich seien und wie viel Platz diese beanspruchten, sei nicht kontrolliert worden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, im konkreten Fall seien der Verwendungszweck des Fuhrparks und der Raumbedarf ungenügend abgeklärt worden (vgl. E. 4.4).