In seinem Urteil 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E 4.1 wiederholte das Bundesgericht, dass es den Vergleich mit den Richtmassen des FAT-Berichts Nr. 590 grundsätzlich für zulässig halte. Allerdings handle es sich nur um Ausgangswerte, die regelmässig der Verfeinerung unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten bedürften (so ausdrücklich FAT-Bericht S. 4). In der Regel sei ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen. Darauf könne im Einzelfall unter Umständen verzichtet werden, wenn die Behörden vor Ort unter Beizug von Fachleuten die betrieblichen Bedürfnisse überprüft hätten.