Auch BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.3 ist zu entnehmen, dass in der Regel ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu verlangen ist. Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen darauf verzichtet. Stattdessen hatten sie den Bedarf an Remisenraum nach den Standardwerten im FAT-Bericht Nr. 590 kalkuliert. Das Bundesgericht stellte eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV fest, u.a. auch, weil nicht hinreichend abgeklärt erschien, inwiefern der vorhandene Fahrzeug- und Maschinenbestand des Beschwerdegegners objektiv notwendig war (vgl. E. 4.5 ff.).