In E. 5.5 führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 118 Ib 614 E. 4b aus, Erfahrungswerte und Richtmasse wie die im FAT-Bericht Nr. 590 genannten fussten auf breiten statistischen Erhebungen und seien entsprechend aussagekräftig und verlässlich. Wenn hier die Behörden vor Ort unter Beizug von Fachleuten festgestellt hätten, dass die betrieblichen Bedürfnisse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten (insbesondere der auch für andere Betriebe eingesetzten Mähdrescher) den durchschnittlichen Verhältnissen entsprächen, erscheine es nicht als bundesrechtswidrig, dass die kantonalen Behörden auf die Richtwerte abgestellt hätten, ohne wie im Normalfall ein