5.10.3 Aus BGer 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001 und 1C_482/2014 vom 4. September 2015 ist zu schliessen, dass bei der Beurteilung des Remisenflächenbedarfs jene Maschinen kritisch sind, die ausnahmslos für Dritte eingesetzt werden. In 1C_482/2014 wurde entschieden, dass drei Mähdrescher, die zu 80 % bei Erntearbeiten für andere Betriebe eingesetzt werden, nicht problematisch seien und gesamtbetrieblich gesehen eine untergeordnete Rolle spielen würden und das Einkommen aus überbetrieblicher Arbeit nicht massgeblich ins Gewicht falle. Die Remise wurde in jenem Fall zonenkonform baurechtlich bewilligt.