Dass die vorhandenen Maschinen tatsächlich auch erforderlich seien, zeige sich anhand des Betriebsstundenanteils (Spalte 5 und 6 des Maschineninventars). Die meisten Maschinen würden zu 100 % auf dem eigenen Betrieb eingesetzt. Einige Maschinen würden zu 25 %, oder zu 50 % ausserhalb des Betriebes eingesetzt. Keine der Maschinen werde aber zu weniger als 50 % auf dem eigenen Betrieb eingesetzt. Dies bedeute, dass – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer – alle Maschinen für die Bewirtschaftung des eigenen Betriebes tatsächlich erforderlich seien. Urteil V 2019 117 31