Mit der Übernahme der Pacht M.________ habe auch der Maschinenpark erweitert werden müssen. Vereinzelte Maschinen seien ersetzt worden. Die für den Stellplatz erforderliche Fläche für jede einzelne Maschine sei in Spalte 4 des Maschineninventars (Bg1- Beil. 4, letzte Seite) abgebildet. Dabei sei zu beachten, dass darin keine Manövrierfläche beinhaltet sei. Insgesamt sei für den Maschinenbestand eine reine Stellfläche von 998 m2 Urteil V 2019 117 30