Gemäss Bundesgericht seien für die Berechnung des Raumbedarfs nur diejenigen Fahrzeuge und Maschinen zu berücksichtigen, die tatsächlich für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb erforderlich seien. Aus der Tabelle könne nicht eruiert werden, ob tatsächlich alle diese Fahrzeuge und Maschinen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauherrschaft notwendig und tatsächlich auch im dafür angegebenen Ausmass eingesetzt würden. Immerhin sei beispielsweise ersichtlich, dass von den sieben Traktoren deren vier zu 50 % und einer zu 25 % ausserhalb des Betriebs verwendet würden.