5.9.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit zum einen, dass mittels der vorliegenden Akten nachvollzogen werden kann, wie sich die vom Landwirtschaftsamt festgestellten, der Bauherrschaft zur Verfügung stehenden 1'072 m2 Remisenflächen zusammensetzen. Zum anderen haben das Amt für Raum und Verkehr bzw. das Landwirtschaftsamt sowie die Bauherrschaft überzeugend dargelegt, dass zu Recht keine weiteren Einstellflächen in die Berechnung miteinbezogen wurden. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.