Die Bauherrschaft hat mit einem Foto (Bg1-Beil. 5) belegt – und auch das Amt für Raum und Verkehr bzw. das Landwirtschaftsamt haben das so bestätigt –, dass es sich beim Obergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. Q.________ um ein Heulager handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass es mit dem Traktor nicht befahren werden kann. Heulager gelten nicht als Remisenflächen, sondern als Bergeräume, denn die Nutzung als Futterlager ist eine landwirtschaftliche und somit zonenkonform. Räume im Obergeschoss zählen im Übrigen nur dann als Remisen, wenn sie mit dem Traktor befahrbar sind. 5.9.2.3 Erdgeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. V.________, M.________